Haftung Sturmschäden

Beim letzten Sturm wurde meine grossgewachsene Tanne entwurzelt und stürzte auf das nachbarliche Grundstück. Muss der Baumeigentümer in jedem Fall für den Schaden aufkommen? Und wie sieht es bei Sturmschäden im eigenen Garten aus?

Es muss unterschieden werden, ob es sich um einen natürlich gewachsenen Baum handelt oder nicht. Natürlich gewachsene Bäume und Waldbäume stellen grundsätzlich kein Werk im gesetzlichen Sinne dar und stehen im Eigentum des Grundeigentümers. Ein Baum kann aber durch die Art seiner Anpflanzung oder infolge künstlicher Veränderung (Zurückschneiden der Äste, Integration in die Gartengestaltung oder spezielle Anordnung in öffentlichen Parks) zu einem kombinierten Werkteil werden. Wurde ein Baum vom Eigentümer oder dessen Vorgängern auf seinem Grundstück gepflanzt, so gilt der Baum in den meisten Fällen als Werk im Sinne von Art. 58 OR. Auch bei einem Baum, der Teil der Gartengestaltung ist und vom Eigentümer gepflegt wird, wird die Werkeigenschaft grundsätzlich bejaht. Dieser Umstand führt aber nicht automatisch zur Haftbarkeit des Baumeigentümers für allfällige Schäden. Zur Verantwortung gezogen wird der Eigentümer nur dann, wenn die Anpflanzung fehlerhaft erfolgte oder ihm mangelhafter Unterhalt vorgeworfen werden kann. Wäre es mittels Augenschein einfach feststellbar gewesen, dass der Baum abgestorben oder krank war, oder hat es der Eigentümer sogar gewusst und nichts unternommen, so hat er für die Schäden aufzukommen. War äusserlich nichts feststellbar und musste nicht mit einem Umstürzen des Baumes gerechnet werden, so wird die Haftung des Eigentümers verneint. In diesem Fall ist der Schaden Folge der Naturgefahr Sturm, für welche der Eigentümer keine Haftung trifft, da das schadenverursachende Ereignis ausserhalb seines Machtbereiches liegt. In diesem Fall müsste die Gebäudeversicherung des Geschädigten für den Elementarschaden aufkommen. Stürzt ein Baum aus einem Wald auf das Nachbargrundstück, sieht die Sachlage anders aus. Das blosse Belassen eines Naturzustandes (Wald) allein führt zu keiner Verantwortlichkeit aus Grundeigentümerhaftpflicht. Eine Haftung des Waldeigentümers ist selbst dann ausgeschlossen, wenn er es unterlassen hat, Bäume vorsorglich zu fällen, um allfälligen Folgen von Naturereignissen präventiv zu begegnen.

Wer zahlt die kaputte Gartenbepflanzung?

Die Gebäudeversicherung deckt Schäden am Gebäude selber oder an dessen Teilen die aufgrund von Naturgefahren (Regen, Hagel, Hochwasser und z.B. Sturm) eingetreten sind. Die Zerstörung der Gebäudeumgebung wie zum Bespiel das Gartenhäuschen oder die Terrassenplatten fallen grundsätzlich nicht unter die Haftung der Gebäudeversicherung. Auch die Hausratversicherung springt in diesem Fall nicht für die Schadensbehebung ein, denn diese deckt nur Schäden am Hausrat. Zum Hausrat gehören alle Gegenstände des Haushaltes, die dem privaten Gebrauch dienen und nicht Bestandteile des Gebäudes sind. Als Hausrat im Aussenbereich zählen unter anderem die Gartenmöbel oder der Blumentopf. Der geknickte Apfelbaum und die zerstörte Stützmauer werden nicht von der Hausratversicherung ersetzt. Die Kosten für Schäden an Garten und Terrasse können aber mittels einer Umgebungsversicherung versichert werden.

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