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MEHR WERT FÜR HAUSEIGENTÜMER

07.11.2024 Dr. Markus Wick, Präsident des HEV Fricktal

Abstimmung Mietrechtsrevision Konkret: Abzustimmen haben wir über zwei Änderungen des Mietrechts: Eine Erleichterung der Eigenbedarfskündigung und eine Erschwerung der Untervermietung.

Eigenbedarfskündigung
Der Erwerber einer Liegenschaft kann derzeit einen bestehenden Mietvertrag bei «dringendem» Eigenbedarf «für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte» unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestfristen kündigen. Neu soll dies möglich sein, wenn «bei objektiver Beurteilung » der genannte Eigenbedarf «bedeutend und aktuell» ist. Das ist eine bloss geringfügig andere Gewichtung. Bei der «Immobilienlobby », von der die Revisionsgegner häufig sprechen, ist sie von vorneherein nicht anwendbar, da sie gar nie «für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte » kündigen wird. Ausserdem wird nichts am Erstreckungsrechtgeändert: Selbst bei Eigenbedarf ist in Härtefällen eine Erstreckung des Mietverhältnisses möglich: Bei Wohnungen bis zu vier und bei Geschäften bis zu sechs Jahren.

Untermiete
Für eine Untervermietung soll neu statt einer formlosen eine schriftliche Zustimmung des Vermieters nötig sein. Das beugt Zweifeln und daraus resultierenden Streitigkeiten vor. Auch ist eine solche Formvorschrift fair, ist doch die Gültigkeit einiger Rechtshandlungen des Vermieters von erheblich strengeren Voraussetzungen abhängig. So muss beispielsweise für eine Kündigung oder eine Mietzinserhöhung zwingendein Formular verwendet werden. Neu soll zudem eine Untervermietung nur mit Zustimmung des Vermieters länger als zwei Jahre dauern. Das hilft, Missbräuche zu verhindern, wie sie beispielsweise im Bereich Airbnb vorkommen.

Gegner der Mietrechtsrevision
In der Schweiz wohnt eine Mehrheit zur Miete und auf Vermieterseite sind häufig Pensionskassen, Versicherungen, Immobiliengesellschaften, Genossenschaften oder der Staat, die alle nicht stimmberechtigt sind. Gesetzesänderungen, die den Mieterschutz nicht ausbauen oder einschränken, haben daher einen schweren Stand.

Zu kurz gedacht
Ein weitgehender Mieterschutz ist aber nicht immer positiv für Mieter. Er hilft dem Mieter in einem bestehenden Mietverhältnis. Wenn man eine (neue) Mietwohnung sucht, kann er sogar schädlich sein. Ein zu stark ausgebauter Mieterschutz rächt sich dann in Form von Wohnungsknappheit, höheren Mietzinsen und schlechtem Zustand der Mietwohnungen, denn letztlich schwächt er das Interesse, neue Wohnungen zu erstellen, zu vermieten und/oder zu unterhalten. Die vorgesehenen Mietrechtsänderungen sind minimal und ausgewogen. Ich empfehle daher ihre Annahme.

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