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Elektroladestation in gemeinsamer Garage

13.03.2024 Dr. Markus Wick, Anwaltsbüro, Frick, Präsident HEV Fricktal

Zu einer Stockwerkeigentumswohnung gehört häufig ein Parkplatz in einer gemeinsamen Garage. Wie ist vorzugehen, wenn dort neu ein Elektrofahrzeug soll geladen werden können? Manchmal enthält die Nutzungs- und Verwaltungsordnung resp. das Reglement dazu bereits Regeln. Was gilt, wenn dies nicht der Fall ist?

Gleichgesinnte
Das Sondernutzungsrecht beschränkt sich meist auf die Belegung eines Parkfeldes. Die Errichtung einer Ladestation gehtdarüber hinaus. Eigenmächtiges Vorgehen kann daher gestoppt oder rückgängig gemacht werden. Zu prüfen ist zudem, ob eine einzelne Ladestation oder eine Grundinfrastruktur mit Lastenmanagement nötig ist. Letzteres wird empfohlen, wenn (zumindest künftig) mehrere Ladestationen errichtet werden, oder wenn z. B. noch eine Wärmepumpe oder Solaranlage angeschlossen ist. Es gilt, Überlastungen des Hausanschlusses zu vermeiden, und eine Erfassung der Stromkosten pro Bezüger zu ermöglichen.

Beschluss der Miteigentümer
Nötig ist die Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Garage vertreten. Geht es nur um eine Ladestation, so hat der Betreffende alleine für alle Kosten aufzukommen. Angesichts der Zunahme von Elektrofahrzeugen drängt sich aber oft die Erstellung einer Infrastruktur auf, die den späteren Anschluss weiterer Ladestationen zulässt. Zu regeln ist dann die Erstellung der Anlage, deren Wartung, Ersatz, Betrieb und Versicherung, wie auch die Kostentragung, die Verantwortlichkeit und das Vorgehen bei einem späteren Anschluss weiterer Ladestationen. Die Reglementarien sind entsprechend anzupassen.

Vorgehen
Zunächst ist die Verwaltung mit der Einholung eines Berichts über die bestehende Elektroinstallation sowie von Offerten für mögliche neue Ladeinfrastrukturen zu beauftragen. Danach haben die Miteigentümer eine konkrete Umsetzung festzulegen.

Informationen
Weitere Angaben, Hinweise und konkrete Formulierungsvorschläge findet man bei den Drucksachen des Shops auf der HEV-Webseite (www.hev-schweiz.ch). Für alle weiteren Fragen rund um Ihr Wohneigentum kontaktieren Sie uns:


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